Bußgelder bei Nichtvorlage des Energieausweises

10 May, 2015

Ab 1. Mai 2015 drohen beim Verkauf der Immobilie saftige Bußgelder bei Nichtvorlage des Energiausweises.

In diesem Zusammenhang müssen zum Zeitpunkt der Publizierung des Objektverkaufs bzw. ggf. aber zur Besichtigung die entsprechenden Kennziffern aus dem Energieausweis angegeben werden.

  • A) Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
  • B) Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs.
  • C) Angaben zu den für die Beheizung notwendigen Energieträger.
  • D) Baujahr der Immobilie
  • E) Angabe der Energieeffizienzklasse des Hauses, insofern der Energieausweis erst nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle am 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.

Spätestens beim Besichtigungstermin muß der Energieausweis unaufgefordert vorliegen, damit die Zahlung hoher Bußgelder bis zu einer Höhe von € 15.000,- vermieden wird.

Ab 1. Mai 2015 drohen beim Verkauf der Immobilie saftige Bußgelder bei Nichtvorlage des Energiausweises.


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